Bisher haben Energieversorger in ihren AGBs bzw. Verträgen von Sondervertragskunden häufig auf laufzeitverlängernde Verträge zurückgegriffen. In diesem Rahmen – und insbesondere auf Basis sich in den Vorkosten ständig ändernden Rahmenbedingungen – haben sich die Anbieter allerdings nicht nehmen lassen, die Preise dieser Verträge anpassen zu können. Die Grundlage waren bei den meisten Versorgern Preisanpassungsklauseln, die in aller Regel der GasGVV bzw. StromGVV in einigen Fällen auch noch der GasV/AVBELtV entnommen waren. In seinem Urteil vom 31. September 2013, Az. VIII ZR 162/09, widerspricht der BGH dieser Praxis und fordert die Energieversorger auf, Preisanpassungen nur so vorzunehmen, dass sie für den Kunden vorherseh- und nachvollziehbar sind.

Der Hintergrund der Entscheidung des BGH ist der Umstand, dass eine einseitige Änderung der Leistungsbestimmung nur sehr selten als rechtlich zulässig gilt. Allerdings kann ein EVU aufgrund der sich stark wandelnden Vorkostensituationen (Steuern, Abgaben, Beschaffungskosten) kaum einen stets geltenden Preis festlegen. Daher wird empfohlen Preisanpassungsklauseln auf Basis zuvor konkret genannter Vorkostenbestandteile (nur die Bestandteile nicht die konkrete Höhe) zu formulieren. Die darauf gründenden Preisanpassungen müssen jedoch sowohl bei steigenden als auch sinkenden Vorkosten vorgenommen werden.
Aus dieser Vorgehensweise ergibt sich zwingend, dass eine einmal festgelegte Marge in den jeweiligen Energieverträgen bis zum Auslaufen oder Kündigen der Verträge immer konstant bleiben muss. Dem Energieversorger ist somit ein wesentliches Instrument seiner Preis- und Gewinnpolitik genommen worden. Eine Margensteigerung ist ausgeschlossen.

Natürlich wird diese gesetzliche Regelung auch bei alternativen Anbietern in einem Grundversorgungsgebiet angewendet werden müssen. Da diese ausschließlich Sonderverträge anbieten, werden die neuen Preisanpassungsklauseln auch in allen Verträgen dieser Anbieter aufgenommen werden müssen. Meines Erachtens hat dies vor allem 2 Konsequenzen für die EVU:

Steigende Preisniveaus
Viele alternative Anbieter haben versucht den Markt mit einer Penetrationsstrategie zu erobern: Kunden wurden mit Preisen, die teilweise sogar unter den Vorkosten lagen, gewonnen, um danach die Wechsel-trägheit der Kunden auszunutzen und die Preise sukzessive zu erhöhen. Diese Strategie lässt sich so nicht mehr umsetzen. Wettbewerber können nun nur noch mit hohen Boni locken. In Folge dessen wird das Preisniveau (zumindest was Grund- und Arbeitspreis betrifft) im Markt steigen.

Notwendige Wettbewerbsbeobachtung
Aus Sicht eines EVU wird es dringend notwendig darauf zu achten, dass alternative Anbieter sich auch an die neue Rechtsprechung halten. Das bezieht sich aber nicht nur auf die Preisanpassung an sich, sondern auch auf das Einführen neuer Verträge. Das EVU muss also sicherstellen, dass es vollen Durchblick über die aktuellen Stromverträge der Wettbewerber erhält und gegebenenfalls diesen auch mit Abmahnungen droht bzw. diese auch durchführt.

Aber wie wollen die Grundversorger weiter vorgehen? Grundsätzlich ergeben sich 2 Möglichkeiten:

Weiter wie bisher
Das kann bedeuten, die neuen PAK in neue Verträge aufzunehmen und auch in die Altverträge zu integrieren. Dem jeweiligen EVU muss dann nur klar sein, dass die Marge eines Produktes immer gleich bleibt. Von daher muss ein Produktportfolio so geplant werden, dass dem Kunden in Zukunft sowohl attraktive margenstärkere eventuell aber auch margenschwächere Produkte angeboten werden können. Es muss also ein Produktportfolio entwickelt werden, mit dem sogenannte Up- und Down-Selling-Pfade für die jeweiligen Kundensegmente gestaltet werden können.

Alles anders
Eine Option ist sicherlich von der bisherigen Politik der automatischen Vertragsverlängerung abzusehen. Vielmehr könnte es darum gehen, den Kunden im Sondervertragsbereich nur noch 1- oder 2-Jahres-verträge anzubieten. Dabei muss das Produktportfolio ebenfalls sehr zukunftsorientiert geplant werden, um Kundenverluste zu vermeiden.
Darüber hinaus sollte auch die Rolle der Grund-versorgung überdacht werden. Dieser Vertrag wird in Zukunft der sein, der dem EVU den größten Handlungsspielraum zur Margengestaltung lässt.

Klar ist, die Entscheidung, wie man mit dem Urteil umgehen möchte, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ich bin gespannt, wie Sie das Thema sehen?

Published On: 16. Oktober 2013 / Kategorien: Blog, Marketing, Strategie / Schlagwörter: , , , , , , , , /

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